Ein kleiner Schritt für den Gesetzgeber, ein großer für die Praxis
Wer schon einmal einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, kennt das Prozedere: Ausdruck in mehrfacher Ausfertigung, persönliche Unterschrift, Rückversand per Post oder persönliche Übergabe. In Zeiten von Homeoffice, Remote-Arbeit und digitalem Alltag wirkt dieses Vorgehen fast schon altmodisch. Nun reagiert der Gesetzgeber auf die Lebenswirklichkeit und erlaubt künftig, dass Arbeitsverträge auch in Textform – also zum Beispiel per E-Mail – geschlossen werden dürfen. Das spart nicht nur Papier, sondern vereinfacht auch den Einstellungsprozess erheblich.
Was bedeutet „Textform“ eigentlich genau?
Der Begriff „Textform“ ist juristisch klar definiert: Es reicht, wenn eine Erklärung lesbar und dauerhaft auf einem Datenträger festgehalten ist – zum Beispiel in einer E-Mail, einem PDF-Dokument oder sogar per SMS. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht notwendig. Wichtig ist nur, dass klar ist, wer die Erklärung abgegeben hat – also dass sie einer Person zugeordnet werden kann.
Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer heißt das: Der klassische Handschlag per E-Mail reicht künftig aus, um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu starten – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen greifen. Das ist ein echter Fortschritt, besonders in Branchen, in denen neue Mitarbeiter schnell und flexibel eingestellt werden müssen.
Wo die digitale Freiheit ihre Grenzen hat
So modern die neue Regelung auch ist – sie gilt nicht grenzenlos. Besonders wichtig: Befristete Arbeitsverträge bleiben weiterhin schriftformpflichtig. Das bedeutet, sie müssen nach wie vor auf Papier unterzeichnet werden. Der Gesetzgeber will hier offenbar verhindern, dass befristete Arbeitsverhältnisse zu leichtfertig abgeschlossen werden. Wer diese Form nicht einhält, riskiert, dass der Vertrag als unbefristet gilt.
Auch in bestimmten Branchen, in denen gesetzlich eine besondere Schriftform vorgesehen ist – etwa in der Pflege oder im Baugewerbe –, ändert sich nichts. Und auch bei Klauseln, die nachvertragliche Pflichten regeln, wie etwa Wettbewerbsverbote, bleibt die Schriftform erhalten. Diese sollen weiterhin besonders sorgfältig und mit dem nötigen Bewusstsein unterschrieben werden.
Warum diese Änderung mehr als Symbolpolitik ist
Man könnte meinen, das sei nur eine kleine Anpassung – ein bisschen Bürokratieabbau eben. Doch die Wirkung könnte größer sein, als man auf den ersten Blick denkt. Gerade in kleinen Unternehmen oder Start-ups, die oft agil und mit schlanken Strukturen arbeiten, ist die neue Möglichkeit ein echter Vorteil. Auch internationale Bewerberinnen und Bewerber, die nicht mal eben ins Büro kommen können, profitieren davon. Was früher Tage dauerte, kann nun in wenigen Minuten erledigt werden – rechtssicher und nachvollziehbar.
Zudem nimmt die Änderung auch den Druck aus Situationen, in denen ein Arbeitsverhältnis faktisch längst begonnen hat, der Vertrag aber noch irgendwo zwischen Postversand und Unterschriftsmappe feststeckt. Mit der Textform kann schnell Klarheit geschaffen werden – und das schafft Sicherheit auf beiden Seiten.
Vertrauen, aber bitte mit System
Natürlich ersetzt die neue Regelung kein solides Vertragsmanagement. Wer Arbeitsverträge per E-Mail abschließt, sollte dafür sorgen, dass alle Vereinbarungen sauber dokumentiert, gut auffindbar und vor allem eindeutig sind. Unklare Formulierungen oder fehlende Nachweise könnten im Streitfall zu Problemen führen. Es bleibt also dabei: Gute Verträge brauchen Sorgfalt – egal ob mit Tinte oder Tastatur.
Was jetzt zählt
Die Einführung der Textform beim Abschluss von Arbeitsverträgen ist kein radikaler Umbruch, aber ein sinnvoller Schritt in Richtung zeitgemäßer Arbeitswelt. Sie zeigt, dass das Arbeitsrecht bereit ist, sich dem digitalen Wandel zu öffnen – ohne dabei wichtige Schutzmechanismen aufzugeben. Wer sich mit dem Thema beschäftigt, merkt schnell: Es geht hier nicht nur um Technik, sondern um Vertrauen, Flexibilität und einen Umgang mit Arbeit, der zur Gegenwart passt.