Honorarinfo

Gebühren:

In Deutschland ist die Höhe der Anwaltsgebühren gesetzlich geregelt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine Abweichung von dieser gesetzlichen Gebührenregelung ist grundsätzlich möglich, jedoch bedarf dieses einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit dem Mandanten.

Erstberatung

In einem ersten Beratungsgespräch werden Ihre Rechtsfragen beantwortet. Gemäß § 34 Abs. 1 RVG beträgt die Gebühr für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch eines Verbrauchers höchstens € 190,00 netto (zzgl. € 36,10 gesetzliche Mehrwertsteuer).

Allgemeines zum Honorar

Die Gebühren, also auch der Honoraranspruch des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wird bereits mit Informationserteilung durch den Mandanten ausgelöst. Die Entstehung und die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts hängt nicht davon ab, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten erfolgreich ist oder nicht, es sei denn, es sei dem Rechtsanwalt ein Fehler unterlaufen, wofür dieser haftbar gemacht werden kann. Grundsätzlich schuldet der Anwalt keinen Erfolg, sondern lediglich die Erbringung einer Dienstleistung.

Inhalt und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Mandats ergeben sich aus der Vollmacht und ggf. den hierzu erteilten Aufträgen. Der Rechtsanwalt ist von allen wesentlichen Gesichtspunkten umfassend zu unterrichten.

Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch zu entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte Vorschussrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen.

Anwaltliche Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten, erhöhen sich bei höheren Werten nach der gesetzlichen Regelung in § 13 RVG. Der Mandant hat die für die Bearbeitung des Mandats benötigten Schreiben und Unterlagen mit den erforderlichen Kopien zur Verfügung zu stellen. Die Notwendigkeit der Anfertigung von – vom Mandant zu vergütenden – Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.

Rechtschutzversicherung

Sofern der Mandant eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hat, richtet sich der Erstattungsanspruch in Bezug auf das anwaltliche Honorar ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtschutzversicherer, also dem Versicherungsvertrag. Grundsätzlich ist der Mandant verpflichtet das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Honorar aus dem Vertrag mit dem Anwalt diesem zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtschutzversicherung ihm hierauf Honorarbeträge er-stattet. Ob die Rechtsschutzversicherer verpflichtet sind, alle Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten, richtet sich nach Versicherungsvertrag zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsschutzversicherer. Dies gilt insbesondere für zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt geschlossene Vergütungsvereinbarungen, die die gesetzlichen Gebühren über-steigen. So werden von den Rechtschutzversicherungen z.B. grundsätzlich keine Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts (z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen) übernommen oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche erstattet. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist auf jeden Fall vom Mandanten selbst zu tragen. Der Mandant bleibt auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen. Wird nur ein Teil der Gebühren von der Rechtsschutzversicherung erstattet und besteht Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, diesen Teil auch zu tragen, ist der Mandant verpflichtet, den streitigen Teil zunächst dem Rechtsanwalt gegenüber auszugleichen. Dieser Anspruch des Rechtsanwaltes gegen den Mandanten ist unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt durch den Mandanten Beauftragung zur Führung einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer erhalten hat oder nicht.

Besondere Hinweise

Telefonische Auskünfte und Erklärungen des Rechtsanwalts sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Mandanten verbindlich.

Schwerpunkte