Keine mildernden Umstände bei betrunkene E-Scooter-Fahrer

21.02.2024

Das Amtsgericht Göttingen verurteilte einen E-Scooter Fahrer, der mit einem Blutalkoholgehalt von 1,83 Promille gestoppt wurde zu einer Geldstrafe von 500 Euro und einem zweimonatigen Fahrverbot, verzichtete aber auf den Entzug der Fahrerlaubnis. Die Begründung für das milde Urteil war, dass der Angeklagte einen E-Scooter benutzte und nur eine kurze Strecke zurückgelegt hatte.

Das Oberlandesgericht Braunschweig widersprach jedoch dieser Auffassung und stellte klar, dass die Anforderungen an E-Scooter-Fahrer mindestens so hoch wie an Fahrradfahrer sind, da die psychische und geistige Leistungsfähigkeit sowie die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer vergleichbar seien. Es wurde betont, dass der Konsum von Alkohol die Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und das Reaktionsvermögen beeinträchtigt, weshalb ein alkoholisierter E-Scooter-Fahrer genauso gefährlich ist wie ein betrunkener Fahrradfahrer.

Der Bundesgerichtshof legt den Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrradfahrern auf 1,6 Promille fest, und dieser Wert wurde auch auf den E-Scooter-Fahrer angewandt, der sich somit strafbar machte. Das Fazit ist, dass die Nutzung eines E-Scooters unter Alkoholeinfluss nicht als mildernder Umstand bei der Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr angesehen werden kann.

(OLG Braunschweig, Urteil v. 30.11.2023, 1 ORs 33/23)